Freemanerklärung
Bekanntmachung
Juristische Erklärung darüber,
dass das Verwaltungs-System,
durch geistige Sittlichkeit,
seine Zuständigkeit
über den Autoren dieser Erklärung
verloren hat.
Das Verwaltungs-System hat das weltliche Recht dafür übertragen bekommen, seine Zuständigkeit ausschließlich über die Person zu entfalten, die als eine Juristische Person, mit der Eintragung in das Geburtenregister und mit dem Ausstellen einer Geburtsurkunde, erschaffen wurde. Eine Juristische Person ist somit fiktiv und ohne Zustimmung des Neugeborenen erschaffen worden, eben als ein Verwaltungsakt. Juristisch gesehen kann nur die fiktiv erschaffene Juristische Person in einem Verwaltungs-System verwaltet werden. Hinter der Juristischen Person steht nicht etwa eine Natürliche Person, wie es das Verwaltungs-System gerne kolportiert, sondern der Mensch, als das geistig-sittliche Wesen. Jedoch ist der Mensch gefordert, sich dem System gegenüber als das „geistig-sittliche Wesen“ erkennen zu geben. Solange der Mensch sich selbst als solches nicht erkennt, bleibt das Verwaltungs-System für den Menschen zuständig. Dieses Bekenntnis finden Sie hiermit in Form dieser Bekanntmachung vor.
Das Bekenntnis, sich dem System gegenüber als ein geistig-sittliches Wesen zu erkennen geben zu dürfen, machte die eigene Bewusstwerdung erforderlich, dass dieses Wesen keinem anderen Leben mehr einen Schaden zufügen möchte. Das geistig-sittliche Wesen sorgt bei sich selbst für seinen inneren Frieden, um aus sich selbst heraus, in seinem Verhalten, ein Beispiel für den Frieden zu sein. Mit diesem Bewusstsein erlangt das geistig-sittliche Wesen das Anrecht, die einst erschaffene Juristische Person abzustreifen. Der Mensch zieht sie aus, wie einen Mantel. Dieser Mantel diente ihm im System als ein Schutz. Doch nun kann der Mensch über sich selbst bestimmen und braucht das weltliche Recht nicht mehr, um sein angebornes Recht wahrzunehmen. Das geistig-sittliche Wesen respektiert jedoch das bisherige Anrecht des Systems und ist voller Dankbarkeit für seinen bisherigen Schutz, den der Mensch im System genießen durfte.
Hierdurch verliert das Verwaltungs-System die Notwendigkeit und das Anrecht, weiterhin über den Menschen bestimmen zu dürfen.
Das System ist zu verstehen, wie eine fiktive Religion oder wie ein fiktiv erschaffenes Glaubenskonstrukt. Die Menschen, die nicht anders können, als daran zu glauben, über diese Menschen darf, kann, soll und muss das System seine ganze Macht entfalten. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass der Mensch in der Regel nicht weiß, was er tut, nicht weiß, was er kann und nicht weiß, was er darf. Der Mensch weiß in der Regel nicht, warum es ihn auf Erden gibt und was der Sinn seines Lebens ist. Insofern erfüllt das System symbolisch die Funktion eines Schäfers über seine Schäfchen. Der Schäfer behütet und beschützt sie, darf sie nach Belieben jedoch auch für eigene Zwecke verwenden, opfern, bestrafen und züchtigen. Damit aus dem unwissenden Schäflein durch Widergeburt dereinst das „geistig-sittliche Wesen“ erwachsen möge.
Dabei begründet das Verwaltungs-System, ganz gleich, um welches System es sich handelt, sein Handeln und sein Recht aus dem Gewohnheitsrecht, welches es immer schon gab und fortan geben wird. Es kann sich um einen Staat handeln, um einen Verein, um eine Firma/Konzern, um eine politische Partei oder um eine Religion, welches der Mensch als seine Schutzmacht wählen kann. Insofern befindet sich der Mensch freiwillig unter dessen Diktion.
Daraus folgt, dass das Völkerrecht und das gesamte aufgeschriebene Recht dem oben genannten symbolischen Schäfer dafür dient, seine Schäflein in einem fiktiven Gatter zusammenhalten. Es ist eben nur ein Glaubenskontrukt. Jeder Machthaber, König, Kaiser, Papst oder Präsident beruft sich auf die Tatsache, dass er alles tun kann, solange die Untertanen nicht dagegen aufbegehren. Gleichzeitig entfaltet der Machthaber seinen Schutzschirm über seine Schäfchen. Jedoch nur solange, wie die Schäfchen daran glauben, den Schutz zu brauchen.
„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ Quelle zitiert von Dirk Koch: Die Brüsseler Republik. Der SPIEGEL 52/1999 vom 27. Dezember 1999, S. 136.
Es ist aber nicht allein der Nichtglaube an den Verein, als die Schutzmacht. Es ist auch der innere Frieden, der den Menschen erst zu einem geistig-sittlichen Wesen macht. Dann erst kann er auf den Verein, als seine Schutzmacht verzichten. Von nun an kann der Mensch vollumfänglich für sich selbst sorgen.
Das Gewohnheitsrecht ist das durch langandauernde Übung in der Überzeugung, damit recht zu handeln, von den Beteiligten geschaffene Recht. Es steht als ungesetztes Recht dem Gesetz gegenüber. Durch Art. 2 EGBGB (Einführungsgesetz BGB) ist es ausdrücklich anerkannt. „Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm“ (Art. 2 EGBGB). Es kann geschrieben oder ungeschrieben sein. Lit.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil: Neuhaus, K., Gewohnheitsrecht in der Europäischen Union, 1996
Was genau nun „langandauernd“ sei, damit eine bestimmte Frist angenommen werden kann, ist nirgends definiert. Mancher meint gar, dass eine Stunde eine Ewigkeit dauern würde. So darf der Leser davon ausgehen, dass hier langandauernd gegeben ist. Dauerte doch der Prozess der Übung des geistig-sittlichen Wesens ein Leben lang.
Mit dem Gewohnheitsrecht nimmt das geistig-sittliche Wesen das ihm übertragene, Gottgegebene und angeborne Recht wahr, nunmehr über sich selbst bestimmen zu dürfen. Dies erzwingt der Mensch nicht, in Form langwieriger juristischer Verfahren, sondern er macht es dem System gegenüber in seinem Frieden und in voller Dankbarkeit bekannt, dass das System nunmehr über diesen Menschen seine Zuständigkeit verloren hat.
Das System kennt den Unterschied zwischen Person und Mensch nicht. Es betrachtet diese als eine bedingte Einheit, zumal die meisten Menschen dem System als Personen in Erscheinung treten. So ist das System immer auch im Gewohnheitsrecht, den Menschen als Person zu behandeln. Weil es ja „immer schon“ so gemacht wurde. Da der Mensch sich mit seiner Person identifiziert, also sich selbst mit seiner fiktiv erschaffenen Person gleichstellt, kann das System nicht anders handeln, als den Menschen als die fiktive Person zu behandeln.
Das geistig-sittliche Wesen erhebt sich aus dem Rechtskreis, der durch das Verwaltungssystem verwalteten Personen heraus und steht dadurch über dem weltlichen Recht. Gleichzeitig begibt sich das geistig-sittliche Wesen mit diesem Schritt in Gottes Hand und steht somit im Recht des Heiligen Vaters. Er ist sich des Erbes bewusst, welches ihm durch den Vater verliehen wurde. Von nun an steht der Mensch als Souverän für sich selbst ein.
Der Autor bedient sich hierfür den juristischen Wort-Definitionen aus dem Juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, 10. Auflage, Verlag Vahlen (ISBN: 978-3-8006-2730-2). Das juristische Wörterbuch und seine Definitionen und Bedeutungen dienen hier lediglich dem Vermeiden von Interpretationskonflikten mit Juristen unter den Lesern.
Hier ein paar Auszüge aus dem juristischen Wörterbuch, worauf wir uns in diesem Schreiben beziehen.
Person ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Natürliche Person ist der Mensch und zwar von seiner Geburt bis zu seinem Tod. (Def. Person S. 359)
Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. (Def. Mensch S. 318)
Wie kann ein Mensch Mitglied in einem Staat (Verwaltungs-System) werden? Für diese Mitgliedschaft braucht der Mensch die so genannte Person, also den einzelnen Angehörigen einer Personengesamtheit, was mit Staatsvolk benannt wird.
Staat ist die auf Dauer berechnete Zusammenfassung einer größeren Anzahl von Menschen (Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet) unter Regelung aller für deren gemeinschaftliches Leben notwendigen Belange durch einen innerhalb der Gemeinschaft obersten Willensträger (Staatsgewalt) (Drei-Elemente-Lehre), falls sich die von dem Willensträger aufgestellte Ordnung tatsächlich durchgesetzt hat und keinem völkerrechtswidrigen Zweck dient. (Def. Staat S. 449)
Für die Bundesrepublik Deutschland fehlen die Definitionen, was das Staatsvolk, was das Staatsgebiet und wer daraus hervorgehend genau der Willensträger in dem sogenannten Staat ist. Diese Angaben wären in einer Verfassung zwingend, jedoch fehlen sie gänzlich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Staatsangehörigkeit ist die Mitgliedschaft eines Menschen in einem Staat. Die Staatsangehörigkeit ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aus dem Rechte und Pflichten erfließen. (Def. Staatsangehörigkeit S. 450)
Wenn, wie eben gelernt, kein Staatsvolk benannt wird und auch kein Staatsgebiet, als durch den Staat benannte Landmasse als Hoheitsgebiet, wie kann es dann eine Staatsangehörigkeit geben? Es bleibt, wie oben beschrieben, die Mitgliedschaft in einem Verein.
Mitglied ist der Angehörige einer Personengesamtheit. Zum Beispiel Gesellschaft. (Def. Mitglied S. 324)
Mitgliedschaft ist das Rechtsverhältnis einer Person zur Personengesamtheit. Die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten. Sie ist vielfach ein höchstpersönliches Recht, in anderen Fällen aber auch ohne Weiteres veräußerlich und vererblich. (Def. Mitgliedschaft S. 324)
Menschenwürde (Art 1 I GG) ist der innere und zugleich soziale Wertanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die Menschenwürde ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschließlich um des Menschen willen da ist und Verletzungen der Menschenwürde verhindern muss. (Def. Menschenwürde S. 319)
Daraus kann der Leser schließen, dass das System das geistig-sittliche Wesen kennt. Jedoch erkennt sich der Mensch allzu oft eben nicht als solches und muss deshalb verwaltet werden. Was ist aber mit geistiger Sittlichkeit gemeint? Wie, bzw. wann ist der Mensch ein geistig-sittliches Wesen?
Sittlichkeit (Moral) ist die Gesamtheit der inneren auf die Gesinnung bezogenen Verhaltensnormen. Sittliches Verhalten ist das auf das Gute um seiner selbst willen gerichtete Verhalten. Die Ausrichtung am Gewissen und am Guten unterscheidet die Sittlichkeit vom Recht. In Konfliktlagen zwischen Recht und Sittlichkeit verlangt das Recht grundsätzlich Rechtsgehorsam, berücksichtigt aber vielfach die Anforderungen der Sittlichkeit durch Milderung der Rechtsfolge. (Def. Sittlichkeit S. 439)
Die Ausrichtung am Gewissen und am Guten unterscheidet die Sittlichkeit vom Recht. Wer also in die Sittlichkeit kommt, erlangt das Anrecht auf das „Positive Recht“ zu verzichten. Das kann das weltliche Recht dem Menschen nicht verbieten. Es ist nirgends geregelt und es steht in keinem Gesetz, dass der Mensch nicht auf das positive Recht verzichten darf. Deshalb wird im Verwaltungs-System gern behauptet, dass der Rechtsakt, der mit dieser Bekanntmachung vollzogen wird, rechtlich nicht vorgesehen sei.
Dem Menschen kann es nicht verboten werden, auf etwas zu verzichten. Es gilt auch hier das Gesetzlichkeitsprinzip im Strafrecht, mit seinem Rechtsgrundsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege“ (Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz). Hieraus ergeben sich die Garantiefunktionen des Strafgesetzes im Rechtsstaat. Verbrechen ist somit allein das, was der Gesetzgeber im Gesetz zur Straftat erklärt hat. Nur ein formelles Gesetz kann daher die Strafbarkeit einer Handlung begründen. Daraus folgt, dass man Jemanden nicht für etwas bestrafen darf, was nirgendwo steht. Der Rechtsstaat kann sich folglich gar nicht am Gewissen und am Guten ausrichten und steht somit der geistigen Sittlichkeit per definitionem gegenüber.
Rechtsstaat (Art. 20 GG) ist der bewusst auf die Verwirklichung von Recht ausgerichtete Staat. (Def. Rechtsstaat S. 399)
Für die Umsetzung von Recht wird der Mensch durch das System, ganz gleich welcher Verein das System ist, in eine andere Rolle oder Identität gedrängt, verführt, getrickst oder gezwungen, als es das geistig-sittliche Wesens bereits ist. Diese Rolle oder Identität wird übergestülpt, draufgesetzt oder dem Menschen wie ein Mantel angezogen. Anders ist es unmöglich, den Menschen zu beherrschen, zu regieren, zu besteuern, zu bestrafen und so weiter. Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland zwingt sich selbst mit seinem Rechtssystem dazu, dem Menschen diese andere Rolle direkt anzuvermuten.
Die aus dem Humanismus entstammende Aufklärung bewirkte die Rationalisierung der Welt. (Welt ist das im Menschen selbst erschaffene Bild als Gedankenkonstrukt, womit er sich seine Außenwelt zu erklären können glaubt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird hierfür der Begriff „Matrix“ verwendet.)
Die Welt sollte entmystifiziert werden, an Stelle eines blinden Gottesglaubens, sollte die Rationalität treten, das heißt rationales Verständnis von Fakten, Zusammenhängen, erklärt durch die menschliche Vernunft. Dadurch entstanden Naturwissenschaften. Es erfasste das Rechtsdenken. Es trat hinter das „Ius Romano-Germanicum“ (Römisch-Germanisches Recht / Gemeines Recht), in ein überpositives, natürliches, von der menschlichen Vernunft erklärbares Recht. Das göttliche Naturrecht wandelte sich ins Vernunftrecht. Naturrechtliches Denken ist ein Phänomen, immer auftretend, wenn eine Differenz zwischen natürlicher Ordnung und dem Positiven Recht bewusstwurde.
Bereits in der Antike gab es Naturrechtslehren, die Naturrecht als Maßstab der natürlichen Gerechtigkeit nahmen. Es entstanden ebenfalls christliche Naturrechtslehren. Menschliche Regeln durfte dem „lex aeterna“ (Der Wille Gottes) und dem „lex naturalis“ (Naturgesetz) nicht widersprechen. Taten sie dies, waren sie nach Thomas von Aquin kein Recht. Umstritten war die Frage ob die Vernunft überhaupt als Mittel zur Erkenntnis des göttlichen Willens dienen könnte oder einer logischen Ermittlung entzogen war (voluntaristisches Naturrecht).
Eine letzte Blüte der christlichen Naturrechtsvorstellung war die spanische Spätscholastik im 16. 17. Jh. an der Universität von Salamanca. Durch die Entdeckung Amerikas hatte sich das Weltbild geändert, durch die Entdeckung der Indios war die Indianerfrage nicht durch ein religiöses fundiertes System lösbar. An dessen Stelle trat die Vorstellung einer natürlichen, alle Staaten und Völker umfassenden Ordnung. Damit war das Naturrecht praktisch anwendbar geworden. Hugo Grotius, beeinflusst von der Spätscholastik, war Begründer des säkularisierten Naturrechts. Mit seiner Einführung in die holländische Rechtsgelehrtheit erarbeitete er das natürliche Privatrecht auf Grundlage der menschlichen Vernunft. Damit war das göttliche Naturrecht zum säkularen Vernunftrecht gewandelt worden. In Deutschland war es Samuel Pufendorf zu verdanken, dem ersten deutschen Professor des Naturrechts, der bereits im 17. Jh. das Vernunftrecht auch in Deutschland an Bedeutung gelang ließ. Sein Lehrbuch „De ofÏcio hominis et civis iuxta legem naturalem libri duo“ (Über die Rechte und Pflichten des Menschen und Bürgers nach dem Naturrecht, Zweites Buch) war wichtigstes Lehrbuch des Naturrechts für ein Jahrhundert. Gegliedert wurde in „lteres“ absolutes und jüngeres relatives Naturrecht. Das ältere war zeitlich und örtlich unabhängig.
Hieraus war die Vorstellung erwachsen, dass es vernünftig sei, dem Menschen eine fiktive Person anzuvermuten. Denn nur mit einer verwaltbaren Person war es möglich den Menschen in die Vernunft des Naturrechts zu bringen. Was daraus wurde, können wir heute schauen. Kaum ein Mensch kann es erfassen, weshalb es ihn auf Erden gibt, welchen Sinn sein Leben hat und zu welchem Ziel ihn sein Leben führen soll.
Aus der vorgenannten Beschreibung ist zu entnehmen, dass der Mensch keine Person ist, sondern lediglich als eine solche betrachtet wird. Der Grund dafür sind seine angebornen Rechte, welche dem System störend entgegenstehen. Das Wort angeborn löst beim Leser sicher Verwirrung aus. Vermutet doch der eine oder andere einen Schreibfehler. Wie schreibt man es nun, angeboren oder angeborn? Wie kann man Rechte angeboren bzw. angeborn bekommt und welche Rechte sind das?
Angeborene Rechte können nur die positiven bürgerlichen Rechte sein, die das System dem Menschen durch Geburt verleiht. Mit „angeboren“ kann das System nicht die Rechte meinen, die Gottgegeben sind oder die das Universum dem Menschen verleiht, also die universalen Rechte. Diese Rechte stehen über allem Leben und sind daher weit außerhalb jeglicher Reichweite des modernen Rechtspositivismus. Diese können nicht gemeint sein, weil sie nicht zur Verfügung stehen, also dem Menschen nicht als verfügbare Masse abgewandelt werden können. Mit „angeboren“ können nur die Rechte gemeint sein, die der Mensch mit seiner Geburt und mit der Erlangung der Staatsbürgerschaft vom System geschenkt, respektive angeboten oder zugeteilt bekommt.
Hingegen kann mit „angeborn“ (angenaturt) etwas vollkommen Tiefsinniges vermutet werden. In dem Wort ist der „Born“ verborgen, als ein mittelhochdeutscher Begriff für „poetisch Brunnen“ oder „poetisch Quelle“. Daraus können wir schließen, dass es Rechte gibt, die durch die Quelle allen Seins verliehen werden.
Da der Mensch in der Regel hiervon nichts erfährt und wenn er es erfährt, kaum fassen kann, kommt das System ihm mit der Vernunft und bringt den Menschen dazu, sich im System einzugliedern und zum Sklaven seiner selbst machen zu lassen. Wer es also nicht versteht, muss sich fügen. „Jeder wirkt im Rahmen seines Verstehens für sich selbst und im Rahmen seines Nichtverstehens für andere!“
Überpositives Recht bezieht sich auf Normen und Prinzipien, die nicht aus positiven Gesetzen oder staatlichen Vorschriften abgeleitet sind, sondern als übergeordnet oder universell angesehen werden. Es umfasst moralische, ethische und philosophische Grundsätze, die als Grundlage für die Bewertung und Kritik von positivem Recht dienen können. Oft wird kritisch angeführt, dass das überpositive Recht nicht eindeutig interpretiert wird und es an einer einheitlichen Definition mangelt. Dies könne zu Konflikten führen, wenn unterschiedliche moralische oder ethische Auffassungen aufeinandertreffen. Zudem kann die Berufung auf überpositives Recht dazu genutzt werden, bestehende Gesetze zu ignorieren oder zu untergraben, was die Rechtssicherheit gefährden kann.
Hieraus können wir die Furcht und das Nichtverstehen bei denjenigen herauslesen, die es nicht verstehen, nicht lernen oder nicht wissen wollen, was genau angeborne Rechte sind. Diese genau zu definieren und sie genau mit menschlichen Worten zu beschreiben, dafür reicht die Verwendung des Umfangs der menschlichen Sprache nicht aus. Warum ist das so? Das ist so, weil jedes Wort einer eigenständigen menschlich verstehbaren Definition bedarf. Diese Definitionen gelten jedoch nur für die menschliche Sprache und deshalb nur für den menschlichen Verstand. Somit soll der Mensch nicht davon ausgehen, dass die Quelle allen Seins sich der menschlichen Sprache bedient, um den Menschen mit universellen Rechten ausstatten zu dürfen. Allerdings ist der Mensch gefordert, sich seiner Herkunft und dadurch sich seines Erbes bewusst zu werden.
Wir können, es versuchen dahingehend zusammenzufassen, dass der Mensch mit Verstand und Sprachvermögen ausgestattet ist. Durch sein Bekennen zur geistigen Sittlichkeit strebt er dem Schönen und Guten in sich selbst zu. Ein Mensch, der sich dem Schönen und Guten, sowie dem Gewissen verschreibt, ist alleine schon deswegen keine Bedrohung mehr für etwas oder jemanden. Er ist Gottgegeben mit dem Recht zur Selbstbestimmung, zur Selbstverwaltung und Selbstverwirklichung ausgestattet worden. Somit ist es Gottes Wille, dass der Mensch sich seiner Rechte bewusstwird. Dies jedoch nicht gegen das System, sondern im wohlwollenden Einvernehmen.
Deshalb löst sich auch die rechtsstaatliche Notwendigkeit jedweden Schutzes von etwas oder jemand vor dem geistig-sittlichen Wesen auf. Dieser Mensch untersteht höherem Recht als dem positiven Recht. Hier gilt der Rechtsgrundsatz der Kollisionsregel „Lex superior derogat legi inferiori“ (Das ranghöhere Gesetz verdrängt das rangniedere), welcher besagt, dass das größere Gesetz das kleinere bricht. Überpositives Recht bricht positives Recht. Das kann man ganz einfach beweisen. Es wirkt und ist auch dann noch gültig, würde es im positiven Recht bei Strafe verboten sein.
Überpositives Recht ist absolut und dem Menschen, so wie allen Wesen übergeordnet. Es ist ewig. Positives, vom Menschen gemachtes Recht ist nicht ewig. Es gilt nur, indem sich Menschen darauf verständigen. Somit entsprich das positive Recht der Definition einer Fiktion, also Erdichtung, da es sich Menschen erdacht haben.
Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt. Die Fiktion kann im Gegensatz zur Vermutung nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden. (Def. Fiktion S. 169)
Somit dürfen wir davon ausgehen, dass jegliches positive Recht von Anfang an eine Erdichtung ist. Wäre das positive Recht eine Vermutung, könnte es ironischerweise gegeben sein.
Vermutung ist die Annahme eines Umstands als wahrscheinlich gegeben. Im Gegensatz zur Fiktion kann bei der Vermutung der vermutete Umstand gegeben sein. (Def. Vermutung S. 522)
Alles positive Recht ist Fiktion. Das ist eine nicht zu leugnende Tatsache. Wer das negiert, sollte diese Bekanntmachung noch einmal lesen und nochmal und nochmal, solange bis es verstanden wird. Ganz ernsthaft. Wir befinden uns in einer Zeit des offensichtlich globalen Wahnsinns. Die Welt liegt in Flammen und schwimmt in Blut, im Krieg, Elend, Armut, Krise, Neid, Gier, Angst, Schuld, Terror und Zwang. Der Mensch klammert sich dennoch an das System, welches, da es sich offensichtlich nicht am Schönen und Guten und am Gewissen ausrichten kann oder möchte, alleine deshalb schon dem Untergang geweiht ist.
Unser Wunsch ist es, dass das System lernt. Es ist jedoch nicht das System, was lernen kann, sondern die Menschen, die das System tragen. Zunächst ist es die Gesamtheit der Menschen, die da sind, die das System tragen. Es sind aber vordringlich die Bediensteten des Systems. Ihr Verstehen oder Nichtverstehen bestimmt darüber, ob sie den im System befindlichen Menschen immer mehr Leid zufügen oder aus bisher Getanem lernen und das Leiden helfen abzumildern. Warum sollte das nicht gelingen? Wir dürfen es nur gemeinsam, also im gegenseitigen Miteinander tun. Wir dürfen uns gegenseitig das Nichtverstehen zugestehen und uns gegenseitig die Lernbereitschaft zeigen.
Die Verantwortung für Frieden liegt bei jedem Menschen selbst. So der Mensch sich nicht lernbereit und nicht dem Frieden, also nicht dem Schönen und Guten zugewandt zeigt, ist es selbstverständlich ausgeschlossen diesem dieselbe Selbstbestimmung zu gewähren, wie sie dem geistig-sittlichen Wesen zugestanden werden kann.
Kehren wir deshalb zum Anfang dieser Bekanntmachung zurück. Der Autor hat sich unwiederbringlich aus dem System verabschiedet. Diesem Schreiben ging eine innere Kündigung voraus. Mit dieser Bekanntmachung erfolgt die juristische und damit rechtsverbindliche und damit veräußerlichte Kündigung.
Kündigung ist die auf die Beendigung eines Schuldverhältnisses (Dauerschuldverhältnisses) gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. (Def. Kündigung S. 293)
Der Leser darf sich die Frage stellen, ob der Mensch in der modernen Rechtsordnung zu seinem Recht kommen kann. Ganz gleich, ob der Mensch seine Gerechtigkeit gegen Banken, Versicherungen oder gegen das System selbst durchzusetzen sucht, oder ob es nicht etwa der Fall sein mag, dass vielleicht Lügner an die Spitze gelangt sein könnten, oder ob sich innerhalb der Justiz eventuell Korruption breit gemacht haben mag, dann sollte der Leser durchaus über den juristischen Begriff Rechtsbankrott als System-Beschreibung nachdenken.
Rechtsbankrott ist das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen. Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise Rechtsbankrott, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassierern, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. (z.B. pacta sunt servanda, Willkürverbot) (Def. Rechtsbankrott S. 390)
Die einzig zutreffende Schlussfolgerung ist jene, die zur Rückkehr zur Wahrheit führt. Was ist also juristisch gesehen unter Wahrheit zu verstehen?
Wahrheit ist der mit Gründen einlösbare und insofern haltbare Geltungsausspruch über einen Sachverhalt. Die Wahrheit ist die Grundlage der Freiheit. Sie wird verletzt vor allem vom Lügner, Fälscher, Hochstapler und Betrüger. (Def. Wahrheit S. 556)
„Die Wahrheit macht euch frei!“ sagte einst Jesus Christus. Was ist nun diese Freiheit? Ist es die Freiheit, tun und lassen zu können, was einem grad so passt? Beinhaltet diese Freiheit auch jenes, anderes Leben zu schädigen? Juristisch gesehen ist Freiheit folgendes.
Freiheit ist allgemein die Möglichkeit der uneingeschränkten Entfaltung. Ihre geistige Voraussetzung ist die vom Lügner verlassene Wahrheit, lat. „in veritate libertas“ (In der Wahrheit liegt die Freiheit) (Def. Freiheit S. 177)
Wenn die bisherige Beschreibung noch nicht genügt, wollen wir rechtsverbindlich geprüfte Beweise dafür erbringen, dass der Rechtsbankrott der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist und dies von Anfang an.
Die Existenz des Staatenbundes „Deutsches Reich“ ist mit den Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73 und 2BvR373/83) und mit dem Militärgesetz Nr. 52 unwiderruflich festgestellt. Da die Artikel 53 und 107 der UN-Charta („Feindstaatenklausel“) immer noch gelten und die OMF-BRD (Organisation einer Modalität der Fremdherrschaft, Carlo Schmid) keinen längst fälligen Friedensvertrag mit den Siegermächten des II. Weltkrieges unterzeichnen darf, kann nur eine vom Volk legitimierte handlungsfähige Regierung des Deutschen Reiches den Friedensvertrag abschließen.
Im Militärgesetz Nr. 3, bestätigt und ausgegeben am 15.11.1944, erkennen folgende Staaten die USA als Oberbefehlshaber und Hauptsiegermacht des II. Weltkrieges und somit den fortwährenden Kriegszustand an: Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Tschechoslowakei, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Abessinien, Frankreich, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island, Indien, Iran, Irak, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Saudi – Arabien, Türkei, Südafrikanische Union, UdSSR, U.S.A., Uruguay, Venezuela, Jugoslawien, bzw. deren Rechtsnachfolger. Deutschland hat bis zum heutigen Tage nur einen Waffenstillstand, daher befindet sich das Deutsche Reich (Deutschland) immer noch im Kriegszustand. (Siehe Feindstaatenliste).
Da ein Grundgesetz völkerrechtlich gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, in einem militärisch besetzten Gebiet und für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung ist, muss sich Artikel 146 des Grundgesetzes zwangsläufig erfüllen. Welche Verfassung des Deutschen Reichs nun die einzig rechtsgültige ist, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Die lediglich provisorische Natur des „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ kommt im Artikel 146 GG zum Ausdruck Dort heißt es: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Im Artikel 25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland“, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen. Sie sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Die Haager Landkriegsordnung ist einer der völkerrechtlichen Verträge, die dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ übergeordnet sind.
Das „Deutsche Reich“ besitzt weiterhin die ununterbrochene Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat nur dann handlungsfähig, wenn die institutionalisierten Organe vorhanden sind. Dies haben das Bundesverfassungsgericht und andere bundesdeutschen Gerichte u.a. mit den Urteilen 2Bvl. 6/56, 2BvF 1/73, 2BvR 373/83; BVGE 2,266(277); 3, 288 (319 ff); 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363 festgestellt. Diese Urteile sind zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch durch die geänderten politischen Verhältnisse in Europa nicht hinfällig geworden.
Das besatzungsrechtliche Provisorium „Bundesrepublik Deutschland“ war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem „Deutsches Reich“, obwohl dies immer wieder versucht wird, in dieser Weise darzustellen. Allenthalben mit dem 3. Reich, so wie es der Europäische Gerichtshof befunden hat. Die „Bundesrepublik Deutschland“ konnte somit zu keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches antreten.
Die Regierung des Deutschen Reiches ist die einzige Instanz, die über territoriale und hoheitsrechtliche Belange des deutschen Volkes entscheiden kann und darf. Es war und ist niemals einem besatzungsrechtlichen Provisorium „Bundesrepublik Deutschland“ oder das besatzungsrechtliche Provisorium „Deutsche Demokratische Republik“ möglich gewesen, über Deutschland als Ganzes zu entscheiden. Daher ist der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland („2+4 Vertrag“) vom 12.09.1990 ebenfalls nichtig bzw. konnte dieser durch die BRD niemals ratifiziert werden. Von russischer Seite wurde dieser ebenfalls nicht ratifiziert. Es ist ein Täuschungsvertrag, an den BRD-Politiker und Bedienstete gerne glauben möchten.
Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 890) ist ungültig. Artikel 1 besagt, dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 03.10.1990 gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes Länder der Bundesrepublik Deutschland werden. Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist jedoch bereits am 17.07.1990, aufgrund der Alliierten Vorbehaltsrechte zum Grundgesetz, mit Wirkung zum 18.07.1990, 0:00 Uhr MEZ durch die Alliierten aufgehoben worden (siehe BGB l. 1990 Teil IIS. 885, 890 vom 23.09.1990). Dadurch konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.
An dem von den Alliierten Besatzungsmächten auf der Potsdamer Konferenz im August 1945 gefassten Entschluss, den Staat Deutsches Reich nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung eines Friedensvertrages zu einem, von den Alliierten zu bestimmendes Datum, in den ehemaligen Landesgrenzen von 31.12.1937 als souveränen Staat wiederherzustellen hat sich bis heute nichts geändert. Die besatzungsrechtlichen Provisorien „Bundesrepublik Deutschland“ und „Deutsche Demokratische Republik“ waren lediglich deutsche Verwaltungsinstitutionen, aber zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich anerkannte Staaten. Insbesondere waren sie niemals Rechtsnachfolger des Staates „Deutsches Reich“.
Die Abtretung von Teilen des Deutschen Reichsgebietes z.B. an Frankreich, Polen und Russland durch Vertreter der Institution der BRD war somit von Anfang an ungültig, da völkerrechtswidrig. Die entsprechenden Gebiete gehören weiterhin zum Deutschen Reich und müssen bei Erlangung der vollen Souveränität diesem, gemäß internationalem Völkerrecht, wieder zurückgegeben werden. Das haben die Alliierten gemäß Gesetz Nr.52 Artikel VII Absatz 9 Punkt (e) so entschieden: „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat, so die Alliierten (Zitat).
Mit Streichung der Präambel und des Artikel 23 GG durch den damaligen Außenminister James Baker am 17.7.1990 in Paris, ist der territoriale Geltungsbereich des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ mit Wirkung zum 18.7.1990 erloschen (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890, vom 23.9.1990). Dies war auf Grund der den Alliierten obliegenden Vorbehaltsrechten möglich. Ab diesem Zeitpunkt, dem 18.7.1990, existiert das besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik Deutschland“, welches die Belange des Deutschen Volkes nur treuhänderisch für die West-Alliierten zu verwalten hatte, nichtmehr.
Welche Verfassung, die von 1850, 1871 oder 1919, die gültige Rechtsgrundlage aller Bürger, der neu zu gründenden Ordnung ist, muss den Friedensvertrags-Verhandlungen überlassen werden. Das Deutsche Reich in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im Militärgesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurde, kann Basis für Verhandlungen mit den Alliierten sein. Ich halte eine Art Rückabwicklung bis zum völkerrechtlichen korrekten Zustand für sinnvoll.
Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden der seit dem 18.7.1990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ an den Bürgern des Staates Deutsches Reich und deren Eigentum durchgeführt worden ist, ist ein rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveränitätsverletzung und daher schadenersatzpflichtig. Dieser Schadenersatz ist von diesen Personen zu leisten, welche die Anordnung für einen Bescheid o.ä. unterschreiben. Die sog. Amtspersonen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind seit dem18.7.1990 keine Amtspersonen mehr. Sie sind lediglich als Privatpersonen zu betrachten, welche deshalb in der Privathaftung handeln.
Alle seit dem 18.7.1990 von den Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ eingeforderten Geldleistungen, Sachwerte oder Dienstleistungen sind rechtswidrig erhoben worden. Jeder hat das Recht und die Pflicht diese erbrachten Leistungen zurückzufordern.
Berlin ist bis zum heutigen Tage kein Land der Bundesrepublik Deutschland. Die Alliierten haben die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 der Berliner Verfassung vom 01. September 1950 im Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantur zur Verfassung von Berlin, BK/O (50) 75 vom 29.August 1950 (VOB1. I S. 440), zurückgestellt. Absatz 2 besagt: Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Absatz 3 besagt: Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend. Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 Teil IIS. 1274) wird diese Tatsache des Nichtgeltens des Grundgesetzes für Berlin nochmals bestätigt. Hier besagt der Artikel 4: „Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die Alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksam werden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. Damit sind Bürger von Berlin (Ost und West) keine Bürger der BRD.
Es ist den Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland“ seit dem 18.7.1990 nichtmehr möglich, rechtswirksam Briefe mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u.ä.) zuzustellen. Es bedarf einer Amtsperson, um Briefe mit hoheitlichem Charakter zuzustellen. Derzeitig haben die Behörden / Gerichte usw. der „Bundesrepublik Deutschland“ nur die Möglichkeit sich der privatisierten Deutschen Post – AG bzw. anderer privater Zustelldienste zu bedienen. Da auch die Gerichtsvollzieher oder Vertreter irgendwelcher „Inkasso-Dienste“ keine Amtspersonen mehr sind, ist es den sog. Behörden der „Bundesrepublik Deutschland“ auch unmöglich, über diesen Weg rechtswirksam Briefe zuzustellen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwillige-Gerichtsbarkeit-Gesetz (FGG), Artikel 50 EGBGB, §11 StPO und § 15 ZPO) gegenüberstehen.
Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der „Bundesrepublik Deutschland“ exterritorial gegenüber. Sie unterstehen also bürgerrechtlich gemäß Artikel 50, Satz 1, EGBGB vom 29.11.1952 (BGBl. IS. 780, ber. S. 843) allgemein – und verwaltungsrechtlich gemäß Paragraph 3, Abs. 1 FGG vom 12.9.1950 (BGBl. S. 455) Strafprozess-rechtlich gemäß Paragraph 11, Abs.1, Satz 1, stopp vom 7.4.1987 (BGBl. I, S. 1074, ber. S. 1319) Zivilprozess-rechtlich gemäß Paragraph 15, Abs.1, Satz 1, ZPO vom 12.9.1950 (BGBl. I, S. 533) Gerichtsverfassungs-rechtlich gemäß Paragraph71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß Paragraph 20, Abs. 1, GVG vom 9.5.1975 BGBl. I, S. 1077) gemäß Berlinabkommen (BGBl II, S. 40 ff. Art. L und Art. 3, Abs. 2a, 1994. nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“.
Das Deutsche Reich in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 ist existent, wenn man den Vorstellungen und gesetzlichen Bestimmungen der Alliierten folgt. Jeder Staatsbürger des Deutschen Reiches unterliegt daher nicht den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsinstitution „Bundesrepublik Deutschland“. Allerdings sollten sich die Menschen der Tatsache stellen, dass der Staatenbund „Deutsches Reich“ zu keinem Zeitpunkt ein Staat im Sinne des Völkerrechtes war oder ist. Da die Staatsangehörigen der jeweiligen Gliedstaaten zu keinem Zeitpunkt darüber befragt wurden, ob sie gewillt waren, den eigenen Gliedstaat zu Gunsten eines Bundesstaates aufzulösen. Daraus folgt nun, dass die einzelnen Gliedstaaten völkerrechtlich nie durch den Bundesstaat Deutsches Reich ersetzt wurden. Daraus folgt nun, dass die Gliedstaaten fortexistieren und nicht der Völkerbund Deutsches Reich.
Da die Bundesrepublik dies offenkundig verschweigt, anders auslegt, Tatsachen verdreht oder Lügen verbreitet, bedeutet das somit, dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsbankrott befindet und völkerrechtlich, also de jure, als Staat nie existiert hatte. Es ist unerheblich, ob andere Staaten ein durch Behörden proklamiertes Staatsgebilde anerkannt haben. Bei dieser Anerkennung geht es schlicht um die handelsrechtliche Anerkennung, als Handelspartner. Wenn das Volk hierzu nicht befragt wurde, ist es nicht durch das Völkerrecht gedeckt und dadurch Willkür. Es wird im Gewohnheitsrecht gehandelt. Denn solange sich niemand dagegen auflehnt wird so weiter agiert. Es wird weiterhin so getan, als sei man ein völkerrechtlich anerkannter Rechtsstaat.
In Artikel 25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die BRD, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts anzuerkennen, da sie Bestandteil des Bundesrechtes sind. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Daher haben jegliche Rechtsgrundlagen der Organe und Behörden der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsgültigkeit mehr.
Auch wenn sich die Mehrheit der Menschen wissentlich oder unwissentlich für eine bestimmte Rechtsordnung entscheiden, bedeutet dies nicht, dass es keine anderen Wege gibt. Wir haben also gelernt, dass alles positive Recht nach Gewohnheitsrecht geregelt ist. So dürfen wir darauf zurückkommen, dass wir in der Gewohnheit sind, diesen Rechtbankrott verlassen zu dürfen.
Widmen wir uns deshalb noch einmal dem Dreigestirn von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt.
Staat ist die auf Dauer berechnete Zusammenfassung einer größeren Anzahl von Menschen (Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet) unter Regelung aller für deren gemeinschaftliches Leben notwendigen Belange durch einen innerhalb der Gemeinschaft obersten Willensträger (Staatsgewalt), (Drei-Elemente-Lehre) falls sich die von diesem Willensträger aufgestellte Ordnung tatsächlich durchgesetzt hat und keinem völkerrechtswidrigen Zweck dient. (Def. Staat S. 449)
Staatsvolk ist die Gesamtheit der Menschen, die sich auf dem Gebiet eines bestimmten Staates befinden und die allein schon infolge dieser Tatsache dessen Staatsgewalt unterstehen. Das Staatsvolk ist das personale Element des Staates. Von ihm geht im demokratischen Staat alle Gewalt aus. (Def. Staatsvolk S. 452)
Staatsgewalt ist die den Staat kennzeichnende oberste Herrschaftsgewalt (Hoheitsgewalt, Befehlsgewalt und Zwangsgewalt). Sie ist das funktionale Element des Staates. Sie betrifft das Staatsgebiet und das Staatsvolk. Sie geht im demokratischen Staat vom Volk aus und ist im Rechtsstaat vielfach geteilt in gesetzgebende Gewalt, vollziehende Gewalt und rechtsprechende Gewalt. (Def. Staatsgewalt S. 451)
Nach der Drei-Elemente-Lehre von Jelinek muss ein Staat ein Staatsgebiet, eine Staatsgewalt und ein Staatsvolk haben. Schon der erste Punkt, das Staatsgebiet, ist für die Bundesrepublik nicht definiert. An einer einzigen Stelle im Grundgesetz, im Artikel 23, war bis 1990 auf ein Gebiet Bezug genommen worden, auf das Bundesgebiet der Bonner BRD.
Dieses Bundesgebiet wird in Artikel 25 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Völkerrecht und Rechten und Pflichten für die Bewohner angeführt, aber was genau das Bundesgebiet ist, wird hier ebenfalls nicht definiert. Das Bundesgebiet ist nur in der Reichsverfassung definiert, nämlich in Artikel 1. Das heißt, der einzige territoriale Begriff innerhalb des Grundgesetzes bezieht sich auf die Bismarck´sche Reichsverfassung. Wir haben oben gelernt, dass sich auch der Kaiser und Bismarck, damals 1871 in Versaille, nicht an das Völkerrecht gehalten haben.
Oft wird behauptet, dass das Staatsgebiet doch in der Präambel beschrieben ist. Das Wort „Bundesgebiet“ ist dort aber auch nicht zu finden. Eine Präambel ist außerdem gleichzusetzen mit einem Vorwort und hat juristisch keinerlei Bedeutung.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes war 1990 weggefallen und später überschrieben worden. Es ist nicht zulässig, einen Artikel zu überschreiben, was 1990 aber dennoch getan wurde. Wenn man sich an die Regeln gehalten hätte, müsste heute im Artikel 23 „weggefallen“ stehen und das, was heute im Artikel 23 steht, im Artikel 23a zu lesen sein. Ein Artikel darf nicht mit komplett neuen Inhalten überdeckt werden.
Da das Staatsgebiet nicht definiert ist, existiert es nicht als Landmasse, sondern als Fiktion in den Köpfen der Menschen, die daran glauben. Das Staatsgebiet ist also das Territorium, welches die Menschen als eine Erzählung übermittelt bekommen haben.
Beim Staatsvolk wird es noch verworrener, aber dennoch nicht gültiger. Mit Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen gemeint, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und deshalb die Staatsbürger sind. Wenn wir oben jedoch lernen durften, dass der Staat selbst eine Fiktion ist und deshalb kein Völkerrecht entfalten kann, sondern sich lediglich im Handelsrecht bewegt, was hat es dann mit einem Staatsvolk auf sich? Dann kann es nur noch darum gehen, eine Staatssimulation aufrecht zu erhalten. Das schlägt doch dem Fass den Boden aus!
Aus all diesen vorgenannten Gründen geben wir hiermit kund, das Staatsgebiet ganz einfach zu verlassen. Wir treten aus dem Rechtskreis der Bundesrepublik Deutschland aus und wechseln in den Rechtskreis der selbsterfreiten Menschen, als geistig-sittliches Wesen hinein, mit derzeit unbekanntem Ziel und unbekanntem Aufenthalt. Da wir das Deutsche Reich ebenso als eine reine Fiktion ansehen, ganz gleich, wann wie und warum es so benannt wurde, sind wir somit keine Reichsbürger.
Dennoch dürfen wir noch ein juristisches Missverständnis aufklären. Wir befinden uns in Europa und insbesondere in Mitteleuropa in einem Großraum, wo sich das Zusammenleben in Gebietskonflikten aufschaukelt. Gebietskonflikt deswegen, weil immer alle glauben, das Staatsgebiet hätte etwas mit dem Erdboden da Draußen zu tun. Zum einen sind es die Konflikte, die in den Grenzräumen, häufig durch Kriegsfolgen, zu Verschiebungen von hoheitlichen Zuständigkeiten geführt hatten. Zum anderen hervorgerufen durch die Vermischung unterschiedlichster Kulturen, die jeweils ihren eigenen Anspruch auf die Zurechnung von Gebietsansprüchen durchsetzen wollen werden. Das Staatsgebiet ist allein aus der juristischen Definition von Staatsvolk heraus nichts Geographisches. Es ist ein Glaubenssatz in den Köpfen der Menschen.
Wenn die Gesamtheit der Menschen, die sich auf dem Territorium befinden, welches missverständlicher Weise mit Staatsgebiet benannt wird, das Staatsvolk ausmachen würden, dann dürften jetzt gerade alle Touristen, alle Flüchtlinge, alle Gäste und Besucher an politischen Wahlen und Abstimmungen mitwirken. Das ist natürlich untersagt. Und daher stimmt die obige Definition nur dann, wenn man dem Staatsgebiet die geographische Wirklichkeit nimmt. Deshalb bitten wir es zu respektieren und zu akzeptieren, dass wir uns, nach dem Ausscheiden, nicht mehr auf dem Staatsgebiet befinden, auch dann nicht, wenn wir dem Leser hier direkt gegenüberstehen. Wir befinden uns auf einem eigenen Hoheitsgebiet. Dieses Gebiet bedarf keiner Nennung, Beschilderung oder rechtlicher Abgrenzung. Dieses Gebiet findet jeder Mensch in seinem Inneren vor. Dort ist die wahre Heimat. Dort sind der Ursprung und die Quelle von allem. Dort ist die Wahrheit.
Wir wollen dazu anregen, dass wir uns gemeinsam darüber austauschen, wie wir diese und andere Konflikte jetzt gemeinsam intelligent, erwachsen und für unsere Kinder verantwortungsbewusst angehen wollen, um sie endlich und ein für alle Mal zu lösen. Wir sind nicht mehr bereit über all das hier zu streiten. Dabei weichen wir sicher nicht von den dargelegten juristischen Schlussfolgerungen ab.
Es ist nicht zulässig, einen Menschen als seine Person zu betrachten, sobald dieser sich zur geistigen Sittlichkeit bekennt. Stattdessen ist seine Menschenwürde zu achten und zu schützen. Dieser Mensch muss sich frei, selbstbewusst und selbstbestimmt in der Umwelt auswirken können. Das System muss Verletzungen der Menschenwürde verhindern. Nicht verursachen. Sobald sich Menschen als ihr Souverän, als die Freien Bewohner der Erde, als Selbstverwalter und so weiter erklären, bedeutet das, dass er den bisherigen Rechtskreis verlassen hat und sich ins überpositive Recht zurückzieht. Dies ist auch dann zu erfüllen, wenn der Mensch selbst nicht in der Lage ist, dies dem Rechtssystem gegenüber in menschlich verständlicher Sprache zu artikulieren.
Wir haben das durch viele Menschen als Phänomen beschriebene Thema der Selbsterfreiung hinlänglich erläutert. Es gibt nun keinen Grund mehr, es anzunehmen oder davon auszugehen, dass hierbei etwas Ungutes verborgen sei. Ganz im Gegenteil. Wir treten ganz bewusst aus der Lüge heraus, um zur Wahrheit zurückzukehren. Wir tun das, weil es sowieso geschieht und jeder Mensch vor diese Frage gestellt werden wird.
Wir haben mit unseren Erläuterungen ganz bewusst auf das Zitieren von Gesetzestexten verzichtet. Vielmehr haben wir auf notwendige Überlegungen hingewiesen, auf die jeder Mensch, insbesondere jeder Jurist selbst kommen müsste. Um dies dem Leser verstehbar zu machen haben wir das Juristische Wörterbuch hinzugezogen. Nunmehr kann sich niemand auf sein fehlendes Verständnis zurückziehen.
Mit der Vorlage dieses Dokuments haben Sie es als Leser zur Kenntnis genommen. Es bedarf nunmehr nichtmehr der schriftlichen Bestätigung, dass Sie und Ihr Haus Kenntnis davon erlangt hatte. Allein die Tatsache, dass Sie dies bis hierhin gelesen und durchgearbeitet haben genügt, für den Zweck der Bekanntmachung, im juristischen Sinne.
Das Verfahren und der Rechtsakt ist hiermit abgeschlossen. Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit, wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles erdenklich Schöne und Gute. Gott segne Sie.
Mario
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Über den Autor:
Man nennt mich Mario, ich bin Medium, Autor, Gesundheits-Coach und Friedensstifter. Es ist mir möglich, mit deinen verstorbenen Angehörigen zu kommunizieren. In meiner Wahrnehmung gibt es keine Erkrankungen. Körperliche Symptome sind Kommunikation. Die Seele möchte sich mitteilen. Diese Sprache zu verstehen und in die Selbstheilung zu integrieren kann DER WEG sein, in die eigene Heilung zu kommen. Das ist kein Hexenwerk. Gemeinsam können wir der Sache auf den Grund gehen, weshalb sich bei dir eine Erkrankung eingestellt haben mag. Das Ziel ist immer die vollumfängliche Regeneration in der Göttlichen Ordnung. Denn der Herr möchte nicht, dass du leidest. Er möchte dass auch du dein Leben in die Erfüllung bringen kannst.
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Disclaimer: Der Autor erhebt mit dem vorgenannten Text nicht den Anspruch der Vollständigkeit oder den Anspruch der Erfüllung des rechtlichen Begriffes von Wahrheit. Einem Menschen ist es nicht gegeben, die göttliche Wahrheit vollumfänglich mit menschlichen Worten wiederzugeben. Ein Mensch ist immer gefordert, ein beschriebenes Thema in seiner Interpretation wiederzugeben. Das Abbild ist immer ein Ausschnitt des Erkenntnisstandes des Autors, der morgen schon ein anderer sein kann. Alles durch Menschen Beschriebene ist Interpretation. Dessen ist sich der Autor bewusst. Somit darf daraus geschlussfolgert werden, dass dieser Blogbeitrag deine Aufmerksamkeit auf sich und auf die Projekte des Autors lenken möchte. Gerne widmen wir uns deinem Feedback in dieser Sache. Herzlichen Dank.